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Freie Mitarbeit und Freier Mitarbeiter Vertrag

Der Vertrag über freie Mitarbeiter (Freier-Mitarbeiter-Vertrag) ist einDienstvertrag (§ 611 BGB) wie der Arbeitsvertrag.

 

Allerdings ist der freie Mitarbeiter anders als ein Arbeitnehmer selbständigund nicht abhängig tätig. Er steht - anders als der Arbeitnehmer - auch nichtin einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGBIV (Sozialgesetzbuch 4), kann aber arbeitnehmerähnlicherSelbständiger in Sinne des § 2 Nr. 9 SGB VI (Sozialgesetzbuch 6) sein undarbeitnehmerähnliche Person sein.

 

Arbeitnehmerähnliche Person ist, wer wie ein Arbeitnehmer wirtschaftlich voneinem Auftraggeber abhängig ist, jedoch nicht persönlich abhängig wie einArbeitnehmer ist:

 

"Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags imDienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeitin persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (Senat 26.September 2002 - 5 AZB19/01 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 83 = EzA ArbGG1979 § 2 Nr. 57, auch zurVeröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 16. Februar 2000 - 5 AZB71/99 - BAGE 93, 310). Die vertraglich geschuldete Leistung ist in einer vonDritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in einefremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigteeinem Weisungsrechtseines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt (Senat 26. September 2002 - 5AZB 19/01 - aaO). Das Weisungsrechtkann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten derzu erbringenden Tätigkeit betreffen. Die persönliche Abhängigkeit kann sichauch aus einer sehr detaillierten und den Freiraum für die Erbringung dergeschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung odertatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben(Senat 19. November 1997 - 5 AZR653/96 - BAGE 87, 129)."

 

BAG, Urteil vom 24.03.2004 Aktenzeichen 5 AZR 233/03

 

Der freie Mitarbeiter ist dagegen nach Ort und Zeit frei und nichtweisungsabhängig.

 

Wenn der freie Mitarbeiter - wie häufig - als arbeitnehmerähnliche Personanzusehen ist, sind für Rechtsstreitigkeiten nach § 5 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz)die ArbeitsgerichteBUrlG (Bundesurlaubsgesetz) zu. Nach § 12a TVG (Tarifvertragsgesetz)könnendie Beschäftigungsbedingungen arbeitnehmerähnlicher Personen durch Tarifvertraggeregelt werden, was vor allem bei Journalisten geschieht. Anwendbar sind auchBestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbSchG(Arbeitsschutzgesetz).Nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII (Sozialgesetzbuch 7)können arbeitnehmerähnliche Personen zudem in die Unfallversicherung einbezogenwerden. Neuerdings sind arbeitnehmerähnliche Personen auch in den Schutz des AllgemeinenGleichbehandlungsgesetzes (AGG) einbezogen und vor Diskriminierunggeschützt, § 6 Abs. 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz).zuständig; ausserdem steht ihm Urlaub nach § 2

 

Für den arbeitnehmerähnlichen Personen gelten weder § 613 a BGB noch das Kündigungsschutzgesetz(KSchG). Die Kündigungsfristenbei arbeitnehmerähnlichen Personen richten sich auch nicht wie beiArbeitnehmern oder Geschäftsführern (!) nach § 622 BGB, sondern nach derRechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 08.05.2007Aktenzeichen 9 AZR777/06) nach § 621 BGB mit sehr kurzen Kündigungsfristen.

 

Bei der freien Mitarbeit profitiert der Auftraggeber - und manchmal auch derfreie Mitarbeiter - von der Nichtanwendbarkeit arbeitsrechtlicher undsozialversicherungsrechtlicher Vorschriften. Voraussetzung ist allerdings, dassechte freie Mitarbeit vorliegt und keine "Scheinselbständigkeit".Die Feststellung von Scheinselbständigkeit im Rahmen einer Betriebsprüfung hatdrastische Folgen für den Auftraggeber, denn erschuldet bis zu fünf Jahrerückwirkend die Nachzahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages, ohne dasser dafür beim Scheinselbständigen Regress nehmen kann (§ 28 g SGB VI). Derfreie Mitarbeiter genießt ausserdem Vertrauen in seinen Status:

 

"Durch die Vereinbarung und Behandlung des Rechtsverhältnisses alsfreie Mitarbeit wird beim Mitarbeiter ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen.Erweist sich die Zusammenarbeit tatsächlich als Arbeitsverhältnis, ist diesesVertrauen des Arbeitnehmers grundsätzlich schützenswert. Der Arbeitgeberhandelt rechtsmissbräuchlich, wenn er versucht, dem Mitarbeiter die erhaltenenVorteile wieder zu entziehen."

 

BAG, Urteil vom 08.11.2006 Aktenzeichen 5 AZR 706/05

 

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung, ob eine selbständigeTätigkeit oder ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnisvorliegt, kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die vertraglichenRegelungen an oder gar auf die Bezeichnung als freier Mitarbeiter Vertrag,sondern auf die tatsächliche Durchführung der Beschäftigung. DerKriterienkatalog für die Beurteilung, der immer noch in vielen Köpfenherumgeistert, wurde bereits 2003 abgeschafft.

 

Das es auf die tatsächliche Durchführung ankommt, zeigte zuletzt der Falleines scheinselbständigen Juristen (!) bei einem Prozessfinanzierer (!). DasLandessozialgericht Berlin-Brandenburg:

 

" Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigungist § 7 Abs. 1 SGB IV (seit 1. Januar 1999 § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV).Danach istBeschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einemArbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts(BSG) und nach dem jetzigen § 7 Abs. 1 Satz 2 SGBIV setzt eine Beschäftigungvoraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Beieiner Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn derBeschäftigte in den Betriebeingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ortund Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigeneUnternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, dieVerfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeitgekennzeichnet. Ob jemand abhängigbeschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmaleüberwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser AbgrenzungBundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – Soor3-2400 § 7 Nr.11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. DasGesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. TatsächlicheVerhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die imEinzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigungerlauben. Ob eine „Beschäftigung“ vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnisder Beteiligten so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlichvollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnisder Beteiligten, sowie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungenergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine imWiderspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehendetatsächlicheBeziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlichgewollte Natur der Rechtsbeziehung gehen der nur formellen Vereinbarung vor.Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solangediese Rechtsposition nichtwirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichenVerhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auchdie einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG-Urteile vom 8. 08. 1990, 11RAr77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr. 4 Seite 14 und vom 8.12.1994, 11 RAr 49/94,SozR3-4100 § 168 Nr. 18 Seite 45) (so insgesamt weitgehend wörtlich BSG, Urteil vom25. Januar 2006 – B 12 KR 0/04 R – Juris).

 

(...)

 

Dass die Beteiligten jedenfalls zu Beginn der jeweiligen Tätigkeitübereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind, ist nur einuntergeordnetes Indiz. Maßgeblich ist - wie ausgeführt - nicht das ursprünglichGewollte, sondern das tatsächlich Ausgeübte. Ganz allgemein gilt, dass derbesondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihrer Natur als eineEinrichtung des öffentlichen Rechts es ausschließen, über die rechtlicheEinordnung allein nach dem Willen der Vertragspartner und deren Vereinbarungenzu entscheiden (vgl. BSGE 51,164, 167/168)."

 

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2008 Aktenzeichen L 1 KR 276/06

 

Noch deutlicher hat es einmal das Bundesarbeitsgericht formuliert, dass esnicht auf das Gewollte ankommt und der Auftraggeber auch nicht darauf vertrauenkann, dass der freie Mitarbeiter nicht irgendwann doch in den Schoß derSozialversicherung flüchtet:

 

“Die vertragliche Niederlegung, der Kläger wünsche ausdrücklich eine freieMitarbeit, entspricht dem Wesen des Vertragsschlusses, die geregeltenRechtsfolgen zu wünschen. Die Beklagte kann hierauf kein besonderes Vertrauenstützen, der Kläger werde ein etwaiges Arbeitsverhältnis nicht geltend machen.Sie hat nicht behauptet, dem Kläger den Abschluss eines Arbeitsvertrags angebotenzu haben, den dieser abgelehnt habe (vgl. Senat 11. Dezember1996 - 5 AZR 708/95- AP BGB § 242 Unzulässige Rechtsausübung-Verwirkung Nr. 36 = EzA BGB § 242 RechtsmißbrauchNr. 2,zu I 2 b der Gründe)  . Dass die genannte Vertragsformulierung etwadas Ergebnis von Besprechungen der Parteien war, steht dem nicht gleich.”

 

BAG, Urteil vom 08.11.2006 Aktenzeichen 5 AZR 706/05

 

Der Wunsch ist daher nicht die maßgebliche Größe für die arbeitsrechtlicheoder sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Auch führt ein bestimmterVertragstypus nicht automatisch dazu, dass damit ein bestimmter Statusverbunden ist:

 

"Aus dem so genannten Wesen des Franchise-Vertrags läßt sich nichtschließen, daß der Kläger kein Arbeitnehmer war. Es kommt nicht darauf an, wieein Rechtsverhältnis bezeichnet wird, sondern welches sein Geschäftsinhalt ist(BAG, ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom12. September 1996 - 5 AZR1066/94 - und - 5 AZR 104/95 -, zur Veröffentlichung auch in der AmtlichenSammlung bestimmt). Es mag daher zutreffen, daß dem Franchising der Art, wie eshier praktiziert wird, genaue und detaillierte Anleitungen, Berichtspflichtendes Franchisenehmers und Kontrollrechte des Franchisegebers immanent sind. Obaber jemand, der in diesem System tätig wird, Arbeitnehmer oder Selbständigerist, richtet sich allein danach, ob er weisungsgebunden und abhängig ist oderob er seine Chancen auf dem Markt selbständig und im wesentlichen weisungsfreisuchen kann. Aus einer bloß verbalen Typisierung der Vertragsart läßt sich fürdie Frage der Arbeitnehmereigenschaft nichts herleiten. Der gegenteiligenAnsicht, wie sie vom OLG Schleswig vertreten wird (Urteil vom 27. August 1986 -4U 27/85 - NJW-RR 1987, 220) vermag sich der Senat nicht anzuschließen. DieAnnahme, ein Franchisevertrag schließe die persönliche Abhängigkeit desFranchisenehmers per definitionem aus, beruht letztlich auf einem Zirkelschluß:Wenn und weil ein Franchise-Verhältnis in mehr oder weniger vielen Punkten eineEinbindung, Eingliederung oder sogar eine gewisse Weisungsgebundenheit desFranchisenehmers voraussetzt, soll dies die Annahme eines Arbeitsverhältnissesausschließen, weil es sich um ein Franchise-Verhältnis handelt. Dies ist mitdem geltenden Recht nicht zu vereinbaren."

 

BAG, Urteil vom 16.07.1997 Aktenzeichen 5 AZB 29/96

 

Also, entscheidend ist nicht, was draufsteht, sondern was drin ist. Das giltallerdings nur in einer Richtung. Haben die Parteien einen Vertrag alsArbeitsvertrag bezeichnet, soll das auch inhaltlich maßgeblich sein.

 

"Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt,daß es für die rechtliche Einordnung eines Vertrages als Arbeitsvertrag oder freierMitarbeitervertrag nicht darauf ankommt, wie die Parteien dasArbeitsverhältnisbezeichnen. Der Status des Beschäftigten richtet sich nichtnach den subjektiven Vorstellungen der Vertragspartner, sondern danach, wie dieVertragsbeziehung nach ihrem objektiven Geschäftsinhalt ein zuordnen ist. Derwirkliche Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen undder praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen. Wird der Vertrag abweichendvon den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen vollzogen, ist die tatsächlicheDurchführung maßgebend. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, durchParteivereinbarung könne die Bewertung einer Rechtsbeziehung alsArbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich desArbeitnehmerschutzes nicht eingeschränkt werden. Bereits aus dieser Begründungfolgt, daß die dargestellten Grundsätze nur für solche Fälle gelten, in denendie Parteien ihr Rechtsverhältnis gerade nicht als Arbeitsverhältnisbezeichnethaben, sondern etwa als freies Mitarbeiter- oder Dienstverhältnis (vgl. etwaBAG Urteil vom 20. Juli 1994 - 5 AZR 627/93- AP Nr. 73 zu § 611 BGBAbhängigkeit, auch für die Amtliche Sammlung vorgesehen). Haben die Parteiendagegen ein Arbeitsverhältnisvereinbart, so ist es auch als solcheseinzuordnen. So hat der Senat in Bezug auf Lehrkräfte mehrfach ausgesprochen,daß diese Arbeitnehmer sind, wenn die Parteien es vereinbart haben (BAG Urteilvom 24. Juni1992 - 5 AZR 384/91 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Abhängigkeit; Urteilevom1. November 1995 - 5 AZR 84/94 - NZA 1996, 813, auch zur Veröffentlichung inder Amtlichen Sammlung vorgesehen, und - 5 AZR880/94 - NZA 1996, 816)."

 

BAG, Urteil vom 12.09.1996 Aktenzeichen 5 AZR 1066/94

 

Allgemeingültige Kriterien für die Abgrenzung gibt es leider auch nicht:

 

"Bei der Frage, in welchem Maße der Mitarbeiter persönlich abhängigist, ist vor allem die Eigenart der jeweiligen Tätigkeit  zuberücksichtigen (BAGE 30, 163, 169 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Abhängigkeit, zu BII 2 der Gründe). Denn abstrakte, für alle Arbeitsverhältnisse geltendeKriterien lassen sich nicht aufstellen. Eine Anzahl von Tätigkeiten kann sowohlim Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freienDienstverhältnisses (freien Mitarbeiterverhältnisses) erbracht werden(BAGBeschluß vom 30. Oktober 1991, aaO). Umgekehrt gibt es Tätigkeiten, die fürandere regelmäßig nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werdenkönnen. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses kann also auch aus Art oderOrganisation der zu verrichtenden Tätigkeiten folgen."

 

BAG, Urteil vom 20.07.1994 Aktenzeichen 5 AZR 627/93

 

Die Abgrenzung ist also nicht besonders rechtssicher. Das ist sicher nichtganz unbeabsichtigt.

 

Eine lässt sich aber sicher feststellen: Es gibt es eine deutliche Tendenz,einfachere Tätigkeiten als Arbeitsverhältnis und sozialversicherungspflichtigesBeschäftigungsverhältnis einzuordnen:

 

"Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eineEingliederung in die fremde Arbeitsorganisation anzunehmen als bei gehobenenTätigkeiten. Ein Arbeitsverhältnis kann aber auch bei Diensten höherer Artgegeben sein, selbst wenn dem Dienstverpflichteten ein hohes Maß anGestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und fachlicher Selbständigkeit verbleibt."

 

BAG, Urteil vom 06.05.1998 Aktenzeichen 5 AZR 347/97

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Gesetzliche Vorschriften:

 

§ 611 BGB Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag

 

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zurLeistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung dervereinbarten Vergütung verpflichtet.

 

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

 

§ 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen

 

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622ist, ist die Kündigungzulässig,

 

1.    wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedemTag für den Ablauf des folgenden Tages;

2.    wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestensam ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;

3.    wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist,spätestens am fünfzehnten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;

4.    wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längerenZeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechsWochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;

5.    wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessenist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichtetenvollständigoder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eineKündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten

 

§ 5 ArbG Begriff des Arbeitnehmers

 

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestelltesowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmergelten auchdie in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 desHeimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 -Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowiesonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit alsarbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht inBetrieben einerjuristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, diekraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitgliederdes Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder derPersonengesamtheit berufen sind.

 

§ 2 BUrlG Geltungsbereich

 

Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie diezu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen,die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit alsarbeitnehmerähnlichePersonen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12.

 

§ 12a TVG Arbeitnehmerähnliche Personen

 

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend

 

1.    für Personen, die wirtschaftlich abhängig undvergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind(arbeitnehmerähnliche Personen), wenn sie auf Grund von Dienst- oderWerkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungenpersönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und

 

    a)        überwiegendfür eine Person tätig sind oder

    b)        ihnen voneiner Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, dasihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht; ist dies nicht voraussehbar,so sind für die Berechnung, soweit im Tarifvertrag nichts anderes vereinbartist, jeweils die letzten sechs Monate, bei kürzerer Dauer der Tätigkeit dieserZeitraum, maßgebend,

 

2.    für die in Nummer 1 genannten Personen, für die diearbeitnehmerähnlichen Personen tätig sind, sowie für die zwischen ihnen und denarbeitnehmerähnlichen Personen durch Dienst- oder Werkverträge begründetenRechtsverhältnisse.

 

(2) Mehrere Personen, für die arbeitnehmerähnliche Personen tätig sind,gelten als eine Person, wenn diese mehreren Personen nach der Art einesKonzerns (§ 18 des Aktiengesetzes) zusammengefaßt sind oder zu einer zwischenihnen bestehenden Organisationsgemeinschaft oder nicht nur vorübergehendenArbeitsgemeinschaft gehören.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Personen, die künstlerische,schriftstellerische oder journalistische Leistungen erbringen, sowie aufPersonen, die an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcherLeistungen unmittelbar mitwirken, auch dann Anwendung, wenn ihnen abweichendvon Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b erster Halbsatz von einer Person im Durchschnittmindestens ein Drittel des Entgelts zusteht, das ihnen für ihreErwerbstätigkeit insgesamt zusteht.

 

(4) Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Handelsvertreter im Sinne des§ 84 des Handelsgesetzbuchs.

 

 

§ 6 AGG Persönlicher Anwendungsbereich

    

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

2.    die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,

3.    Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichenUnselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesengehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

 

 § 2 ArbSchG, Begriffsbestimmungen

 

(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmenzur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingtenGesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltungder Arbeit.

 

(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:

 

   1.       Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmer,

   2.      die zu ihrer BerufsbildungBeschäftigten,

   3.      arbeitnehmerähnliche Personenim Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die inHeimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,

   4.      Beamtinnen und Beamte,

   5.      Richterinnen und Richter,

   6.      Soldatinnen und Soldaten,

   7.      die in Werkstätten fürBehinderte Beschäftigten.

 

 

§ 2 SGB VI Selbständig Tätige

 

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

 

(...)

 

9.    Personen, die

 

    a)        imZusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und

    b)        auf Dauerund im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschafterngelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft,