Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,
1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am fünfzehnten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.
Anders als beim Arbeitsvertrag gibt es keinen Kündigungsschutz: die Kündigung muss also nicht gerechtfertigt werden. Auch hier gilt aber wieder, dass der Beratervertrag selbst Einschränkungen des Kündigungsrechts vorsehen kann. Um unliebsame Überraschungen zu vermeiden, muß ist beim Aushandeln und Fixieren des Beratervertrags höchste Vorsicht angezeigt. Das Vertragsrecht ist anspruchsvoll, denn es gilt nicht nur das Vereinbarte und Gewollte zu dokumentieren, sondern auch Vorkehrungen für den "GAU", also das Scheitern vorzusehen.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte